Ich beschäftige mich seit mehreren Jahren mit der Abgasproblematik und ihren Folgen für die Kunden/Händler. Mir sind die Ursprünge/die Zusammenhänge und die Zusammenarbeit seit 2003 zwischen der VW AG, Bosch und anderen Steuergeräteherstellern, Audi und der IAV hinsichtlich der Integrierung der „Schummelsoftware“ bekannt.
Um nicht im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung lediglich das zu wiederholen und vorzutragen, was bereits deutschlandweit vorgetragen wurde und die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Durchsetzung vieler Ansprüche einschätzen und gegenüber den Mandanten nachweisen zu können, habe ich ein Sachverständigengutachten eingeholt.Bisher ist es geschädigten Kunden des VW Konzerns schwer gefallen, im Rahmen von gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Händlern bzw. der VW AG, den Nachweis zu führen, welche Folgen die Software und das/die Softwareupdates auf das jeweilige Fahrzeug haben.
Mein Sachverständigengutachten könnte die Richtung für andere Verfahren zeigen, an deren Ende sich auch die Ursache für den hohen Verschleiß bestimmter Bauteile erschließt.Ich war überrascht und erfreut über die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens, weil es dem Sachverständigen erstmals gelungen ist, die Software und die Updates der VW AG zu entschlüsseln. Der Gutachter geht daher nicht den Weg, wie die bisherigen - zumindest hier bekannten - Sachverständigen, indem er Messungen der Abgaswerte am Fahrzeug vornimmt. Er entschlüsselt die Software und kann daher zu – nach meiner Überzeugung – unangreifbaren Ergebnissen kommen, die sich schwerlich widerlegen lassen. Dieser Gutachter ist daher erstmals in der Lage, neben den negativen Folgen (Mängeln), die die Softwareupdates für den Kraftstoffverbrauch, den Verbrauch von AdBlue, die Motorleistung, die Geräuschemissionen, die Dauerhaltbarkeit verschiedener Bauteile und des Emissionskontrollsystems herbeiführen, zu weiteren - bisher nicht vermuteten - Problemen zu kommen. So hat er festgestellt, dass aufgrund von Fehlfunktionen/Problemen nach Softwareupdates, auf die alte (Abschalt-)Software zurück upgedatet wurde, zumindest was einzelne Sequenzen anbelangt. Ein Vorgehen, was sicherlich nicht mit dem KBA abgestimmt worden sein kann.
Auch kommt er - aufgrund der neuen sachverständigen Herangehensweise - zu der Feststellung, dass bei weiteren - hier bekannten - Fahrzeugen, zwar eine freiwillige Maßnahme vorgesehen ist, bei den betroffenen Fahrzeugen aber ebenfalls die typische Abschaltvorrichtung (Akustikfunktion) mit Abgasemissionszykluserkennung implementiert ist, rechtlich vom KBA aber ein behördlich verbindlicher Rückruf angeordnet werden müsste.
Diese Erkenntnisse bestätigen den Schluss des Landgerichts Augsburg vom 03.04.2017 (Az.: 34 O 753/16), dass an den betroffenen Fahrzeugen ein Mangel durch die Manipulationssoftware und dadurch überspielte Fahrzeugeigenschaften vorliegt, dieser Mangel durch die neue Software nicht behoben wird, weil sich die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs in einem anderen, mindestens ebenso mangelhaften Gewande, fortsetzt, der nur durch Nacherfüllung in Form der Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs behoben werden kann. Das LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017, Az. 3 O 139/16, geht (wie auch andere Gerichte danach) hinsichtlich der Grundlagen noch weiter. Das Gericht stuft die Manipulation als eine gesetzeswidrige Manipulation der Motorsteuerung, die gegen europäische Vorgaben zur Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen verstößt, ein. Durch die Manipulation der Motorsteuerung ist dem Käufer des Wagens in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise ein Schaden zugefügt worden (§ 826 BGB), sowie der Tatbestand des Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB verwirklicht worden. Der Käufer hat Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises und nicht nur Anspruch auf einen etwaigen Minderwert. Hier besteht die Überzeugung, dass nichts anderes für die folgenden Softwareupdates entschieden werden wird, da diese selbst zu Mängeln am Fahrzeug/Fahrverhalten bzw. konkreten Fahrzeugteilen führen.
Im Rahmen des Musterfeststellungsverfahrens zwischen dem vzbv und VW, haben sich nun viele geschädigte Betroffene mit VW geeinigt. Diese können weitere Ansprüche nicht mehr geltend machen.
Das ist schade, da der Bundesgerichtshof (BGH) am 25. Mai 2020 entschieden hat, dass der klagende VW-Kunde in seinem Fall 25.000 EUR von VW gegen Rückgabe seines mangelhaften Fahrzeugs erhalten muss.
Im Rahmen einer Einzelklage kann ich daher Ihre Ansprüche – im Einzelfall natürlich unabhängig von bisherigen Verjährungstatbeständen zum 31.12.2018 – für Sie durchzusetzen.Ich bin auch in der Lage, in Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen, die Manipulation der Abgasrückführung, nicht zugelassene Softwarestände, des NEFZ (Temperaturfenster, Zeitfenster u. s. w.) bei anderen Fahrzeugen/Fahrzeugtypen zu beweisen. Der Sachverständige untersucht diese Bereiche auf Softwareebene und deren Abhängigkeit von der Erkennung der Rahmenbedingungen des Prüfverfahrens.
Ihr Rechtsanwalt Andreas G. Stephan